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Ordnungsbehördliche Verordnung

über die Abwehr von Gefahren durch Verunreinigungen, wildes Zelten, Wasser und Eisglätte, Betreten und Befahren von Eisflächen, zweckwidrige Nutzung von Abfallbehältern, Wertstoffcontainern und Sperrmüll, durch Leitungen, Schnee-überhang und Eiszapfen, Beeinträchtigung an Einrichtungen für öffentliche Zwecke, mangelnde Hausnummerierung, Tierhaltung, Füttern von Katzen, wildes Plakatieren, ruhestörenden Lärm, offene Feuer im Freien und Anpflanzungen in der

Gemeinde MASSERBERG
vom 13.06.2001


Aufgrund der §§ 27, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 323) erlässt die Gemeinde Masserberg als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Masserberg , sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.

(2) Zu den Straßen gehören:

a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen,      Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-,
     Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen;
b) der Luftraum über dem Straßenkörper;
c) das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die     
    der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen,
    und die Bepflanzung.

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhält-   nisse – die der Allgemeinheit im Gemeindegebiet zugänglichen
a)  öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (s. Absatz 4),
b)  alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und
c)  die öffentlichen Toilettenanlagen.

(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe 3 a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung und Gäste dienen.
Hierzu gehören:
      a)  Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze;
      b)  Kinderspielplätze;
      c)  Gewässer und deren Ufer.


§ 3
Verunreinigungen

(1) Es ist verboten:

     a)  öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denk-
         mäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel,
         Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffent-
         lichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu
         beschmutzen, zu entfernen, mit Plakaten zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen
         oder zu beschmieren.

    b)  auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen.

    c)  Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden
        Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z. B. verunreinigende, be-
        sonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder
        grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzulei-
        leiten. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche
        Materialien zu.

(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen.

§ 4
Wildes Zelten

Innerhalb der bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 des Baugesetzbuches) ist das Zelten oder Übernachten auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen untersagt. 

§ 5
Wasser und Eisglätte

Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.

§ 6
Betreten und Befahren von Eisflächen

Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die Gemeindeverwaltung dafür freigegeben worden sind.

§ 7
Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll

(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.

(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden.


§ 8
Leitungen

Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.

§ 9
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden

(1) Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, durch die Verkehrsteil-nehmer gefährdet werden können, sind von den Ordnungspflichtigen zu entfernen.

(2)  Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die öffentliche Verkehrsfläche vor ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu räumen, sofern die Räumung nicht von der zuständigen Behörde vorgenommen  worden ist. Es besteht Streupflicht.

(3)  Der geräumte Schnee ist so zu lagern, dass die öffentliche Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. Es darf vor allem nicht

b) auf fremden Grundstücken,
c) auf Kanaleinläufen
d) vor Einfahrten und privaten Zugangswegen

abgelagert werden.

(4)  Das Einbringen von Schnee und Eis in die Kanalisation ist untersagt.

(5)  Auf öffentlichen Verkehrsflächen ist das Rodeln und Skifahren untersagt.


§ 10
Einrichtungen für öffentliche Zwecke

Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.  

§ 11
Hausnummern

(1)  Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Gemeindeverwaltung Masserberg zugeleiteten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden.

(2)  Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs deutlich sichtbar anzu-bringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen.

(3)  Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.

 

§ 12
Tierhaltung

(1)  Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird. Wer Hunde in der Öffentlichkeit mit sich führt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(2)  Hunde sind auf öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen, Wegen und Anlagen an der Leine zu führen. Es ist untersagt, Hunde auf  Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen.
     
(3)  Auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine geführt  werden. Bissige Hunde müssen auf Straßen und in öffentlichen Anlagen zum Schutz von Mensch  und Tier stets an der Leine geführt werden und einen bisssicheren Maulkorb tragen.

(4)  Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder  mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.

(5)  Das Füttern fremder oder herrenloser streunender Katzen ist verboten.

§ 13
Wildes Plakatieren

(1)  Plakate und andere Werbeanschläge dürfen nur dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich zugelassen  ist.

(2)  In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet.
 a)  Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbe-
                  schriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben;
 b)  Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten;
 c)  Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen

(3)  Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.

§ 14
Ruhestörender Lärm

(1)  Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.

(2)  Ruhezeiten  sind an Werktagen die Zeiten von:
 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe)
 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Abendruhe);
 für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 06.00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung
             zum Landeskulturgesetz.

(3) Während der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für folgende Arbeiten im Freien:

 

 


 a)  Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen,
                  Pumpen u. a.);
 b)  Betrieb motorbetriebener Gartengeräte; für Rasenmäher ist der Betrieb nach dieser Verord-
                   nung nur während der Mittagsruhe untersagt; im übrigen gilt für das Betriebsverbot die
                  Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BlmSchV-.
 c)  Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf
                  offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.

(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art (z. B. Betrieb von  Baumaschinen und Geräten), wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet  werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind.

(5)  Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.

(6)  Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

(7)  Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetze vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 15
Offene Feuer im Freien

(1)  Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht erlaubt.

(2)  Die Ausnahmegenehmigung nach § 17 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers.

(3)  Jedes nach § 17 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.

(4)  Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein
      1. von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindesten 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen,
      2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und
      3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m.

(5)  Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.

§ 16
Anpflanzungen

Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.

§ 17
Ausnahmen

Auf schriftlichen Antrag kann die Gemeindeverwaltung Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

§ 18
Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.  § 3 Absatz 1 Buchstabe a öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, besprüht oder beschmiert;
2.  § 3 Absatz 1 Buchstabe b auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht
     oder abspritzt;
3.  § 3 Absatz 1 Buchstabe c Abwässer und Baustoffe in die Gosse einleitet, einbringt oder dieser zu-
     leitet;
4.  § 4 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet;
5.  § 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet;
6.  § 6 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt;
7.  § 7 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt;
8.  § 7 Absatz 2 Abfallbehälter durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt, Sperrmüll entnimmt oder
     verstreut und Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitstellt;
9.  § 9 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt;
10. § 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder
     unbrauchbar macht;
11. § 12 Absatz 2 Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, mitführt oder baden lässt;
12. § 12 Absatz 3 Hunde nicht an der Leine führt oder bissige Hunde nicht angeleint und ohne biss-
      sicheren Maulkorb führt;
13. § 12 Absatz 4 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort beseitigt;
14. § 12 Absatz 5 fremde oder herrenlose streunende Katzen füttert;
15. § 13 Absatz 1 Plakate oder andere Werbeanschläge anbringt;
16. § 13 Absatz 2 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder Werbeträger aufstellt oder
     anbringt;
17. § 13 Absatz 3 während der Mittags- und/oder Abendruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe
     Unbeteiligter stören;
18. § 14 Absatz 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Läutstärke, die
     unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt;
19. § 15 Absatz 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält;
20. § 15 Absatz 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und nach Verlas-
     sen der Feuerstelle ablöscht;
21. § 15 Absatz 4 offene Feuer anlegt, die
 a)  von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab
                  gemessen,
 b)  von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder
 c)  von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt sind;


22. § 16 Absatz 1 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung
     sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis
     zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens
     4,50 m freihält;
    

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu Fünftausend
EURO geahndet werden.

(3)  Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Gemeinde Masserberg  (§ 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG).
       
   
 


§ 19
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.

(2)  Gleichzeitig treten außer Kraft
 a)    die Ordnungsbehördliche Verordnung vom 01. Juli 1998
b) die Änderung des § 9 vom 19. Oktober 1999 der Ordnungsbehördlichen Verordnung  vom 01. Juli 1998     
 
Ausgefertigt:

Masserberg,  14.06.2001  

Gemeinde Masserberg


Hablitzel
Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen
Fußnoten:

1)  Das Verbot der Verunreinigung öffentlicher Straßen i. S. des Straßen- und Straßenverkehrsrechts
     ergibt sich bereits aus § 17 Abs. 1 thürStrG und § 32 Abs. 1 StVO. Ein Verstoß gegen das straßen-
     und straßenverkehrsrechtliche Verunreinigungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 50 Abs.
     1 Nr. 1 ThürStrG und § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO dar und kann entweder durch den zuständigen
     Straßenbaulastträger - in Ortsdurchfahrten durch die Gemeinde - oder durch die zuständige
     Straßenverkehrsbehörde geahndet werden  (§ 6 Abs. 1 der 1. Zuständigkeits-VO vom 18.12.1990 –
     Vbl. 1991 S. 1). Für Anlagen ergibt sich das Verbot der Verunreinigung aus § 4 Abs. 1 AbfG. ein
     Verstoß kann als Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AbfG durch die kreisfreie Stadt oder
     den Landrat als untere Abfallbehörde geahndet werden.

2)  Diese Flüssigkeiten sind nach § 57 Abs. 2 ThürWG in Abfallentsorgungsanlagen zu beseitigen. Ein
    Verstoß könnte als Straftat verfolgt werden; vgl. Fußnote 13.

3)  Im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist das Zelten im Wald nach § 6 Abs. 6 ThürWaldG, im übrigen
     nach § 6 Abs. 2 Nr. 9 VorlThürNatG verboten.

4)  diese Vorschrift kann um das Badeverbot in bestimmten Gewässern erweitert werden, wenn z. B.
    durch Verunreinigungen oder gefährliche Strömungen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit
    besteht  (vgl. § 46 Abs. 1 OBG).

5)  Zuständig für die Abfallentsorgung sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Abfallbe-
    hörden. Sollten die in § 7 genannten Tatbestände bereits durch Abfallsatzungen der entsorgungs-
    pflichtigen Körperschaften geregelt sei, entfällt eine Regelung durch die Ordnungsbehörde. In diesem
    Falle wäre für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit wegen der spezialgesetzlichen
    Regelunge die untere Abfallbehörde zuständig.

    Anders verhält es sich bei von der Gemeinde an öffentlichen Straßen i. S. des Straßenrechts aufge- 
    stellten Abfallbehältern (Papierkörben), weil die Gemeinde nicht als abfallentsorgungspflichtige
    Körperschaft, sondern als Trägerin der Straßenbaulast, der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche
    Straßen und als Trägerin der polizeilichen Reinigungspflicht nach § 49 ThürStrG handelt (vgl. OVG
    Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.06.1994 Az. 9 A 4246/92).

6) Diese Vorschrift konkretisiert die sich aus § 126 Abs. 3 BauGB ergebende Verpflichtung des Eigen-
    tümers, eine Hausnummer am Grundstück anzubringen.

7) Inwieweit der Anleinzwang durch eine ordnungsbehördliche Verordnung oder durch eine Verfügung
    im Einzelfall geregelt wird und in welchem Umfang (Begrenzung auf bestimmte Straßen und
    öffentliche Anlagen oder unbegrenzt auf alle Straßen und öffentliche Anlagen ), ist abhängig von den
    jeweiligen örtlichen Gegebenheiten.

    Für den Wald ergibt sich das Anleingebot für Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, aus § 6
    Abs. 2  Satz 2 ThürWaldG. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten i. S. v. § 47 Abs. 1 Nr. 1
    ThürWaldG durch die untere Forstbehörde (§ 40 ThürWaldG) geahndet werden.

8) § 83 Abs. 1 Nr. 2 ThürBO bleibt unberührt.
   
     Hinsichtlich der öffentlichen Straßen i. S. des Straßenrechts ergibt sich das Verbot des § 14 Abs. 2
    Buchstabe c bereits aus § 7 Abs. 1 i. V. m. § 8 FStrG und § 14 Abs. 2 Buchstabe c bereits aus § 7
     Abs. 1 i. V. m. § 8  FStrG und § 14 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 ThürStrG. Danach bedarf  diese Art
    der straßenrechtlichen Sondernutzung innerhalb der Ortslage der Erlaubnis der Gemeinde. Sofern
    eine gemeindliche und entsprechend  bewehrte Sondernutzungssatzung besteht (vgl. GStB-N
    44/1993), kann eine Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit durch die Gemeinde verfolgt werden.

     Unter der Voraussetzung, daß im Gemeindegebiet außerhalb der öffentlichen Anlagen in ausreichen-
    dem  Maße der freien Meinungsäußerung und der Wahlwerbung politischer Parteien (Art. 5 GG)
    sowie der freien
     Berufs- und Gewerbeausübung (Art. 12 GG) Platz und Raum geboten werden, was in aller Regel der
     Fall ist, stellt das Verbot des § 14 Abs. 2 keinen unzulässigen Eingriff in diese grundgesetzlich
     garantierten dar.

     Im übrigen hat das VG Meiningen mit Beschluss vom 22.10.1993 Az. 5 E 479/93, Me, festgestellt,
     dass die Aufstellung eines Informationsstandes eines politischen Partei auf einer öffentlichen Ver-
     kehrsfläche der Sondernutzungserlaubnis bedarf, die Erteilung einer solchen im pflichtgemäßen Er-
     messen der Behörde (Gemeinde) steht und Art. 5 Abs. 1 und Art. 21 GG es zulassen, in besonderen
     Einzelfällen einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ermessensfehlerfrei abzu-
     lehnen.

9) Nach Artikel 9 Abs. 1 Einigungsvertrag gelten die Vorschriften des Landeskulturgesetzes (LKG) vom
    14.05.1970 (Gbl. S. 67) mit seinen Durchführungsvorschriften als Landesrecht (noch) fort. Als nächt-
    liche Ruhezeit ist nach § 7 Abs. 1 der 4. DVO/LKG vom 14.05.1970 (Gbl. II S. 343) die Zeit von
    22.00 bis 06.00 Uhr einzuhalten. Zuständig für die Durchführung des LKG und seiner DVO sind die
    Städte und Gemeinden (§ 4 LKG i. V. m. §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 der 4. DVO/LKG).

    Somit können die Ordnungsbehörden nur die Zeiten der Mittags- und Abendruhe regeln. Welche
    Zeiten zu Mittags- und Abendruhezeiten erklärt werden, richtet sich nach den örtlichen Verhältnis-
    sen und der jeweils herrschenden Anschauung. In Gewerbegebieten, Industriegebieten, Kerngebieten,
    Mischgebieten oder in den Zentren größerer Städte können die Ruhezeiten nicht generell gelten. Die
    Ruhezeiten müssen daher differenziert auf die einzelnen Nutzungsgebiete festgesetzt werden.
    Uneingeschränkt können sie Anwendung finden in reinen Wohngebieten oder in Kur- oder Er-
    holungsorten sowie in Heilbädern (Zur Definition der einzelnen Gebiete vgl. §§ 3, 7, 8, 9, 10
    Baunutzungsverordnung).

10) Dass Rasenmäher in der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden dürfen, ergibt sich
      bereits aus  § 6 Abs. 1 Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BlmSchV vom 23. Juli 1987 in der
     Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248). Nach § 6 Abs. 4 a. a. O. ist
     jedoch ein weitergehendes Betriebsverbot, insbesondere zum Schutz der Mittagsruhe, erlaubt. Ein
     Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Rasenmäherlärmverordnung stellt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 einen
     Ordnungswidrigkeitentatbestand dar, der nach § 10 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Thüringer
     Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem  Gebiet des Immissionsschutzes vom 30.
     Sept. 1994 (GVBl. 1085) durch die Landratsämter (als untere staatliche Verwaltungsbehörde) und
    kreisfreien Städte (im übertragenen Wirkungskreis) verfolgt und geahndet  werden kann.

11) an Werktagen dürfen in der Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr Rasenmäher betrieben werden, die
      a) mit einem Schalleistungspegel von weniger als 88 Dezibel (A), bezogen auf ein Pikowatt,
         gekennzeichnet sind oder
     b) vor dem 01.08.1987 erstmals in den Verkehr gebracht wurden und mit einem Emmissionswert
         von weniger als 60 Dezibel (A) gekennzeichnet sind.
         Diese Ausnahme ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BlmSchV. Weitere
        Ausnahmen können nur die Überwachungsbehörden (= Landratsämter und kreisfreie Städte) auf
        Antrag im Einzelfall zulassen (§ 6 Abs. 3 Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BlmSchV).

12) vgl. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 AbfG; § 30 Abs. 1 Nr. 9 VorlThürNatG; § 12 Abs. 2 und 4
      ThürWaldG und § 4 Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung vom 02.03.1993 (GVBl. S. 232).

13) Bevor ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird, muss zunächst geprüft werden, ob ein
      Straftatbestand nach § 303 (Sachbeschädigung), § 324 (Verunreinigung eines Gewässers), § 326
      (umweltgefährdende Abfallbeseitigung) oder § 330 (schwere Umweltgefährdung) StGB erfüllt ist.
      Liegen Anhaltspunkte dafür vor, ist der Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben
      (vgl. § 41 Abs. 1 OWiG).

14) Die Geltungsdauer darf 20 Jahre nicht überschreiten - § 34 Abs. 2 OBG. 
 

 

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung  über die Abwehr von Gefahren durch Verunreinigungen, wildes Zelten, Wasser und Eisglätte, Betreten und Befahren von Eisflächen, zweckwidrige Nutzung von Abfallbehältern, Wert-
stoffcontainern und Sperrmüll, durch Leitungen, Schneeüberhang und Eis-
zapfen, Beeinträchtigung an Einrichtungen für öffentliche Zwecke, mangelnde Hausnumerierung, Tierhaltung, Füttern von Katzen, wildes Plakatieren, ruhestörenden Lärm, offene Feuer im Freien und Anpflan-zungen in der Gemeinde Masserberg vom 01. Juli 1998

Ä n d e r u n g des § 9 - Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden

Aus gegebenem Anlass wird der § 9 wie folgt geändert:

 
§ 9

Schnee und Eis an Gebäuden

(1)  Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, durch die Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können, sind von den Ordnungspflichtigen zu entfernen.

(2)   Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die öffentliche Verkehrsfläche vor ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu räumen, sofern die Räumung nicht von der zuständigen Behörde vorgenommen worden ist.
Es besteht Streupflicht.

(3)   Der geräumte Schnee ist so zu lagern, dass die öffentliche Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. Es darf vor allem nicht

 a)   auf fremden Grundstücken,
 b)   auf Kanaleinläufen,
 c)   vor Einfahrten und privaten Zugangswegen

abgelagert werden.

(4)   Das Einbringen von Schnee und Eis in die Kanalisation ist untersagt.

(5)   Auf öffentlichen Verkehrsflächen ist das Rodeln und Skifahren untersagt.

 

Die Änderung des § 9 tritt eine Woche nach Verkündung in Kraft.

Masserberg, 19. Oktober 1999

 

Hablitzel
Bürgermeister

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