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Kurbeitragssatzung
der Gemeinde Masserberg
Aufgrund der §§ 19 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) und der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Art. 1 Sechstes ÄndG vom 18.08.2009 (GVBl. S. 646), hat der Gemeinderat der Gemeinde Masserberg in seiner Sitzung vom 10.12.2009 folgende Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages beschlossen:
§ 1
Erhebung eines Kurbeitrags
(1) Der Ortsteil Masserberg der Gemeinde Masserberg ist staatlich anerkannter heilklimatischer Kurort.
(2) Die Ortsteile Fehrenbach, Heubach und Schnett der Gemeinde Masserberg sind staatlich anerkannte Erholungsorte.
(3) Die Gemeinde Masserberg erhebt für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag. Der Kurbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.
(4) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.
§ 2
Erhebungsgebiet
Erhebungsgebiet ist das Gemeindegebiet ausgenommen der Ortsteil Einsiedel.
§ 3
Erhebungszeitraum
Der Kurbeitrag wird in der Zeit vom 01.01. bis einschließlich 31.12. eines jeden Jahres erhoben.
§ 4
Beitragspflichtiger Personenkreis
Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem Erhebungsgebiet zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird.
§ 5
Entstehen, Fälligkeit, Einzug und Abführung des Kurbeitrages
(1) Die Beitragspflicht nach § 4 entsteht mit dem Eintreffen im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise.
(2) Die gesamte Beitragsschuld ist mit dem Beginn der Beitragspflicht nach Absatz 1 – im Falle des § 6 Absatz 3 mit Zustellung des Bescheides – fällig.
(3) Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug Verpflichteten (§12) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeindekasse/Tourismusinformation zu entrichten.
§ 6
Höhe des Kurbeitrags, Pauschalierung
(1) Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag
1. im Kurbezirk I – Ortsteil Masserberg
a) für Einzelpersonen 1,60 Euro
b) bei Familien:
- für die erste Person 1,60 Euro
- für die zweite Person 1,60 Euro
- für die dritte und jede weitere Person 0,80 Euro
2. im Kurbezirk II – Ortsteile Fehrenbach, Heubach und Schnett
a) für Einzelpersonen 0,60 Euro
b) bei Familien:
- für die erste Person 0,60 Euro
- für die zweite Person 0,60 Euro
- für die dritte und jede weitere Person 0,30 Euro
An- und Abreisetag zählen als ein Aufenthaltstag.
Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich von ihnen abhängigen Kinder. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei; vom 7. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zahlen sie die Sätze der dritten Person einer Familie.
(2) Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet übernachten, haben den Kurbeitrag nach den Sätzen des Kurbezirks II zu entrichten.
(3) Von Beitragspflichtigen, die Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit sind, wird unabhängig von der Dauer oder der Häufigkeit ihrer Aufenthalte während eines Kalenderjahres und der Lage der Wohneinheit im Erhebungsgebiet einmal im Kalenderjahr der Kurbeitrag für einen Aufenthalt von achtundzwanzig Tagen erhoben.
§ 7
Befreiung von der Kurbeitragspflicht
(1) Sofern sie keine Kureinrichtungen und –anlagen sowie Veranstaltungen im Sinne des § 1 Absatz 3 dieser Satzung in Anspruch nehmen, sind von der Kurbeitragspflicht befreit:
1. Ortsfremde, die sich zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken in der Gemeinde Masserberg aufhalten und hierüber einen Nachweis erbringen,
2. Ortsfremde, die sich nur als Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen und nicht länger als 2 Tage in der Gemeinde Masserberg aufhalten und hierüber einen Nachweis erbringen,
3. Ortsfremde, die als Hausbesuch bei einer in der Gemeinde Masserberg wohnhaften Person unentgeltliche Aufnahme finden,
4. Besucher von Jugendherbergen/Schullandheimen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
(2) Die Gemeindeverwaltung kann Sondervereinbarungen über die Höhe des Kurbeitrages abschließen oder von der Zahlung des Kurbeitrages befreien, wenn es das Interesse der Gemeinde rechtfertigt oder für den Beitragspflichtigen eine soziale Härte darstellt.
§ 8
Ermäßigung des Kurbeitrages
(1) Der Kurbeitrag wird um 20 % ermäßigt für:
1. Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 80 % beträgt und deren Begleitpersonen, wenn deren Notwendigkeit zur Begleitung ärztlich bescheinigt ist.
2. Wer durch Bescheid oder Bescheinigung des Sozialamtes oder der Agentur für Arbeit des Heimatortes nachweist, dass er Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII bezieht, bzw. sein Einkommen das Anderthalbfache des Regelsatzes für die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht überschreitet.
3. Alleinreisende Personen vom 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, wenn sie in der Schul- oder Berufsausbildung bzw. Studium stehen.
(2) Der Antrag nach dem Absatz 1 ist bei der Gemeindeverwaltung/Tourismusinformation einzureichen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ermäßigung muss nachgewiesen werden.
§ 9
Rückzahlung von Kurbeiträgen
Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthaltes wird durch die Gemeindekasse der nach Tagen berechnete zuviel gezahlte Kurbeitrag auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den Gästekarteninhaber gegen Rückgabe oder Entwertung der Gästekarte. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise. Sonstige Ansprüche auf Rückzahlungen von Kurbeiträgen erlöschen am auf den Erhebungszeitraum folgenden 31.12.
§ 10
Gästekarten
(1) Jeder Beitragspflichtige erhält nach Entrichten des Kurbeitrages eine Gästekarte. Diese berechtigt zur kostenfreien Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen, soweit hierfür keine besonderen Eintrittsgelder nach § 1 Absatz 3 erhoben werden.
(2) Die Gästekarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.
(3) Die Gästekarte ist bei der Benutzung der Kureinrichtungen und bei der Teilnahme an Kurveranstaltungen den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird sie eingezogen. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Gästekarten zu verweigern und ausgegebene Gästekarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen.
(4) Der Verlust einer Gästekarte ist bei der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr i. H. v. 3,00 Euro erhoben.
(5) In den Fällen des § 6 Absatz 3 sowie der §§ 7 und 8 können besonders gestaltete Gästekarten oder Bescheinigungen ausgestellt werden.
§ 11
Wohnungsgeber, Aufzeichnungs- und Meldepflicht, Kontrollrecht
(1) Die Wohnungsvermieter sind insbesondere Inhaber von Reha-Krankenhäusern, Kurheimen, von Hotels, Pensionen, Gaststätten, Ferienwohnungen/-häuser sowie ähnlichen und sonstigen Einrichtungen, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber).
(2) Die Wohnungsgeber sind verpflichtet, jede im Erhebungsgebiet beherbergte Person nach Maßgabe dieser Satzung zur Entrichtung des Kurbeitrages unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars an- und abzumelden.
(3) Der Beitragspflichtige ist verpflichtet, neben den melderechtlich vorgeschriebenen Angaben auch den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag anzugeben und das Meldeformular zu unterschreiben. Beansprucht der Beitragspflichtige Befreiung von der Leistung des Kurbeitrags, so muss er ergänzend die zur Darlegung der satzungsgemäßen Voraussetzungen erforderlichen Angaben machen (z. B. über das Alter der Kinder, die Zugehörigkeit zur Familie, die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Kursen, seinen Beruf und dessen konkrete Ausübung im Erhebungsgebiet, die betriebene Ausbildung, die unentgeltliche Aufnahme als Hausbesuch oder die ambulante Inanspruchnahme von Kurmitteln) und durch seine Unterschrift bestätigen.
(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind ausgenommen die Betreiber von Einrichtungen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nr. 4.
(5) Der Wohnungsgeber hat die mit den zwingend vorgeschriebenen Angaben vollständig ausgefüllten Meldeformulare bis zum jeweils letzten Werktag eines Monats nach Anreise des Gastes bei der Gemeindeverwaltung/Tourismusinformation abzugeben.
(6) Der Wohnungsgeber hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen und gemäß der Absätze 1, 2, 4 und 5 zu meldenden Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Hierzu verwendet er Durchschriften der vorgeschriebenen Meldeformulare. Sie sind vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Der Beauftragte der Gemeindeverwaltung ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätte anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des Wohnungsgebers oder dessen bevollmächtigten Vertreters bestätigen zu lassen. Daneben ist der Beauftragte der Gemeindeverwaltung berechtigt, die Gästebetriebe (§ 11 Absatz 1) zu Kontrollzwecken zu betreten.
(7) Ist der Wohnungsgeber selbst Ortsfremder, so hat er die Meldung nach Absatz 1 für sich und seine Angehörigen selbst zu bewirken.
§ 12
Einzug und Abführung des Kurbeitrages, Haftung
(1) Der Wohnungsgeber hat den satzungsgemäßen Kurbeitrag von den Beitragspflichtigen für die gesamte Aufenthaltsdauer einzuziehen und unverzüglich, jedoch spätestens bis zum jeweils letzten Werktag eines Monats nach Fälligkeit unmittelbar bei der Gemeindekasse/Tourismusinformation einzuzahlen.
(2) Der Wohnungsgeber haftet neben den Beitragspflichtigen für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung des Kurbeitrages als Gesamtschuldner.
§ 13
Aushangpflicht
Diese Satzung ist in jedem Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 an allgemein zugänglicher Stelle deutlich sichtbar auszuhängen oder auszulegen. Die Gemeindeverwaltung stellt entsprechende Exemplare kostenlos zur Verfügung.
§ 14
Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig im Sinne von §§ 17 und 18 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) i. V. m. § 16 ThürKAG handelt, wer entgegen der satzungsrechtlichen Bestimmungen nach:
1. § 4 der Pflicht zur Zahlung des Kurbeitrages nicht nachkommt,
2. § 7 Absatz 1 und § 8 falsche Angaben macht,
3. § 10 Absatz 1 keine Gästekarte ausstellt,
4. § 10 Absatz 2 Satz 1 die Gästekarte mit fehlerhaften oder falschen Angaben ausstellt,
5. § 10 Absatz 2 Satz 2 die Gästekarte überträgt und/oder missbräuchlich verwendet,
6. § 11 Absatz 2 beherbergte Personen nicht oder nicht mit dem vorgeschriebenen Formular meldet,
7. § 11 Absatz 3 der Gemeinde die zur Feststellung der Kurbeitragserhebung erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt,
8. § 11 Absatz 5 die mit den zwingend vorgeschriebenen Angaben vollständig ausgefüllten Meldeformulare nicht bis zum jeweils letzten Werktag eines Monats nach Anreise des Gastes bei der Gemeindeverwaltung/Tourismusinformation abgibt,
9. § 11 Absatz 6 Sätze 1 und 2 kein Gästeverzeichnis führt oder dieses entgegen der genannten Bestimmungen fehlerhaft führt oder die vorgeschriebenen Meldeformulare weniger als vier Jahre nach der letzten Eintragung aufbewahrt,
10. § 11 Absatz 6 Satz 3 dem Beauftragten der Gemeindeverwaltung auf Verlangen das Gästeverzeichnis nicht vorlegt oder die Unterschrift verweigert,
11. § 11 Absatz 6 Satz 4 dem Beauftragten der Gemeindeverwaltung auf Verlangen das Betreten des Gastbetriebes verwehrt,
12. § 11 Absatz 7 die erforderliche Meldung nicht bewirkt,
13. § 12 Absatz 1 den satzungsgemäßen Beitrag nicht leistet,
14. § 12 Absatz 1 den satzungsgemäßen Beitrag nicht oder nicht vollständig einzieht und nicht bis zum jeweils letzten Werktag eines Monats nach Anreise des Gastes bei der Gemeindekasse/Tourismusinformation einzahlt,
15. § 13 diese Satzung nicht deutlich sichtbar aushängt oder auslegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 15
Rechtsmittel, Vollstreckung
(1) Die Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. Die Einlegung eines Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung, § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO).
(2) Die Beitreibung von Kurbeiträgen erfolgt nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Masserberg in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die bisherige Kurbeitragssatzung vom 29. Juni 2001 und die 1. Änderungssatzung zur Kurbeitragssatzung vom 14.05.2002 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Masserberg, 20.01.2010
Gemeinde Masserberg
Friedel Hablitzel
Bürgermeister

