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Friedhofssatzung der Gemeinde Masserberg
Der Gemeinderat der Gemeinde Masserberg hat in seiner Sitzung vom 23.11.2009 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) folgende Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Masserberg beschlossen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Masserberg gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
a) Friedhof Heubach
b) Friedhof Fehrenbach
c) Friedhof Schnett
d) Friedhof Einsiedel
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt der Gemeindeverwaltung Masserberg, nachfolgend Friedhofsverwaltung genannt.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe der Gemeinde Masserberg sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Masserberg und dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Masserberg waren oder
b) ein Recht auf Benutzung einer bereits vorhandenen Grabstätte auf dem Friedhof hatten bzw. es durch einen Nutzungsberechtigten verfügt wird oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
Auch Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen können auf Antrag nach Maßgabe dieser Satzung beigesetzt werden.
(3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn:
a) ein Ehepartner, Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
b) der Verstorbene in einer Grabstätte mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des maßgeblichen Ortsteils nicht zur Verfügung stehen oder
c) auf dem Friedhof des maßgeblichen Ortsteils die Bestattungsart nicht möglich ist.
(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Masserberg in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, das Betreten der Friedhöfe oder bestimmter Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend zu untersagen bzw. einzuschränken. Zu besonderen Anlässen zählt u. a. das Durchführen von Baumaßnahmen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder für diese zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder Angehörigen bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Hausmüll oder sonstigen Abfall auf dem Friedhofsgelände abzulagern,
i) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde,
j) Wildlebende oder streunende Tiere zu füttern,
k) Plakate, Hinweise Reklameschilder und Anschläge anzubringen, ausgenommen hiervon sind Hinweise und Anschläge der Friedhofsverwaltung,
l) Wasser für private Zwecke, außer zur Grabpflege, den Friedhofsbrunnen/-leitungen zu entnehmen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung anzumelden.
(4) Wer gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung zur Durchsetzung der Vorschriften nicht Folge leistet, kann vom Friedhof verwiesen werden. Im Wiederholungsfall kann ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens des Friedhofs verhängt werden.
(5) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe d) gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 13.00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann im begründeten Einzelfall Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrab-/Urnenwahlgrab- oder Familiengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem beauftragtem Bestattungsunternehmen bzw. der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. Ausnahmen können auf begründeten Antrag zugelassen werden.
(4) Erdbestattungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden.
(5) Ein Anspruch auf Bestattungen in den Wintermonaten besteht grundsätzlich nicht, wenn extreme Witterungsverhältnisse das Ausheben einer Grabstätte nicht erlauben oder dies nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist und hierbei die Gefahr einer Beschädigung der Nachbargrabstätte besteht.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,15 m lang, nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht mehr als 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
(4) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen.
(5) Urnen, Urnenkapseln und alle mit der Beisetzung in den Boden verbrachten Teile dürfen nur aus Materialien bestehen, die in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Das Öffnen und Schließen der Erd- und Urnengräber obliegt grundsätzlich der Friedhofsverwaltung. Zur Durchführung dieser Aufgabe bedient sich die Friedhofsverwaltung privater Dritter (z. B. Bestattungsunternehmen).
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Beim Ausheben der Gräber aufgefundene Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör müssen entfernt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten sind durch den Nutzungsberechtigten zu tragen.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen (Grüner Rasen) sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnengrabstätten und bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Die Graburkunde ist vorzulegen. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von einem beauftragten Bestattungsunternehmen in Absprache mit der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Wird eine Grabstätte durch eine Ausgrabung oder Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht an dieser entschädigungslos.
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde Masserberg. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten (Grüner Rasen)
f) Urnenrasengrabstätten
g) Familiengrabstätten
h) Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie die Unveränderlichkeit deren Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5 Lebensjahr.
Die Reihengrabstätte hat folgende Maße:
aa) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr eine Länge von 1,70 m und eine Breite von 1,10 m
bb) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 1,30 m.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist dem Nutzungsberechtigtem 1 Monat vorher durch die Gemeinde schriftlich bekanntzumachen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 1 Monat auf der Grabstätte hingewiesen.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren Nutzungszeit verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht kann nur einmal und bis zu maximal 15 Jahren wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist möglich, wenn in den letzten 25 Jahren vor Ablauf des Nutzungsrechts eine weitere Bestattung erfolgt ist. In diesem Fall gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten (ausgenommen Familiengrabstätten), als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche und bis zu maximal 3 Urnen, in einem Tiefgrab können 2 Leichen bestattet werden. Die erste Bestattung muss grundsätzlich eine Erdbestattung sein. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Die einstellige Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,20 m
Breite: 1,30 m
Für die zweite Grabstelle verbreitert sich die Grabstätte um 1,30 m. Sofern die vorhandenen Grabstätten berechtigterweise abweichende Grabstättengrößen haben, so gelten diese.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert bzw. wiedererworben worden ist.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 1 Monat vorher durch die Gemeinde schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 1 Monat auf der Grabstätte hingewiesen.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
d) auf die Kinder,
e) auf die Stiefkinder,
f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
g) auf die Eltern,
h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,
i) auf die Stiefgeschwister,
j) auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Bei der Abgabe oder dem Entzug des Nutzungsrechts der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung über diese Grabstätte nach Ablauf der Ruhefristen der Bestattungen entschädigungslos wieder frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht.
(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15
Familiengrabstätten
In Familiengrabstätten können Erd- und Urnenbestattungen erfolgen. Die Größe der Einfassung darf maximal 5 m in der Länge und 4 m in der Tiefe betragen. Die Höhe des Grabmals wird auf 1,80 m beschränkt. Die Gestaltung wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Nutzungsberechtigten bzw. dem verfügungsberechtigten Angehörigen und der Friedhofsverwaltung festgelegt.
Die Nutzungszeit für Familiengrabstätten ist grundsätzlich unbegrenzt. Nach Ablauf von 25 Jahren nach Verleihung der Graburkunde ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts durch den Nutzungsberechtigten bzw. dem verfügungsberechtigten Angehörigen zu beantragen. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte endet, wenn mit Ablauf erworbener Nutzungzeiten keine erneute Verlängerung erfolgt.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten (Grüner Rasen),
d) Urnenrasengrabstätten,
e) Familiengrabstätten,
f) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Urnenreihengrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 1,00 m
Breite: 1,00 m.
Über die Abgabe wird eine Graburkunde ausgehändigt.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Totenaschen bestattet werden, jedoch maximal 4 Urnen. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 qm. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Terrassen eingerichtet werden. Das Nutzungsrecht kann bis zu 3 Mal, jedoch insgesamt für maximal 25 Jahre wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist möglich, wenn in den letzten 15 Jahren vor Ablauf der Nutzungsrechts eine weitere Bestattung erfolgt ist. In diesem Fall gilt Satz 1 entsprechend. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.
(4) Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen in Abwesenheit der Angehörigen. Eine namentliche Erwähnung der Verstorbenen wird nicht vorgenommen. Nutzungsrechte an anonymen Urnengemeinschaftsanlagen werden nicht vergeben. Blumen, Blumengebinde, Lichter, Grabschmuck, Blumenschalen u. ä. sind, außer am Tag der Beisetzung vor dem Gedenkstein, ausdrücklich nicht gestattet. Die Gestaltung, Unterhaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage obliegt der Friedhofsverwaltung.
(5) Urnenrasengrabstätten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namentlichen Beisetzung von Urnen unter Anwesenheit der Angehörigen. Nutzungsrechte an der Grabstätte werden für die Dauer der Ruhezeit nach § 10 Abs. 2 vergeben. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist nicht möglich. Die einzelnen Urnenrasengrabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten mit einer Natursteinplatte zu versehen, welche ebenerdig auf den Grabplatz einzulassen ist.
Die Natursteinplatte muss folgende Maße aufweisen:
0,40 m x 0,40 m (Länge x Breite) und eine Mindeststärke von 0,06 m.
Zwischen den Rändern der einzelnen Natursteinplatten muss ein Abstand von 0,50 m bestehen. Auf der Natursteinplatte dürfen lediglich der Name, das Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person eingraviert werden, sowie, je nach Wunsch, ein zusätzliches, dem Friedhofszweck angemessenes Symbol. Blumen, Blumengebinde, Lichter, Grabschmuck, Blumenschalen u. ä. sind, außer am Tag der Beisetzung, ausdrücklich nicht gestattet. Die Unterhaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage obliegt der Friedhofsverwaltung.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten im Übrigen die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Abteilungen
mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 29) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan (Anlage 1 - 5), der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke für Grabmale mit einer Höhe von 0,40 m bis 1,00 m beträgt 0,14 m; mit einer Höhe von 1,01 m bis 1,50 m beträgt sie 0,16 m und ab einer Höhe von 1,51 m beträgt sie 0,18 m. Die maximale Höhe der Grabmale darf von der Erdoberfläche an maximal 1,80 m betragen. Die Größe der Grabeinfassung darf maximal 1 m in der Breite und 2 m in der Tiefe betragen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 21
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine und Holz verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche oder unbearbeitete bruchrauhe Grabmale sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
2. Nicht zugelassen sind Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten wie Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Farben mit Ausnahme von Schwarz und Weiß.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- stehende Grabmale: Höhe 0,65 m bis 0,75 m, Breite 0,45 m bis 0,55 m, Mindeststärke 0,14 m;
- Einfassung: Länge: 0,80 m, Breite 0,60 m, Mindeststärke 0,03 m bis 0,05 m
b) Für Verstorbene über 5 Jahren:
- stehende Grabmale: Höhe 0,85 m bis 0,95 m, Breite 0,45 m bis 0,75 m, Mindeststärke 0,16 m;
- Einfassung: Länge: 1,80 m, Breite 0,80 m, Mindeststärke 0,03 m bis 0,06 m
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale zulässig:
- stehende Grabmale: Höhe 0,65 m bis 0,75 m; Breite 0,45 m bis 0,55 m, Mindeststärke 0,14 m;
- Einfassung: Länge: 0,80 m, Breite 0,60 m, Mindeststärke 0,03 m bis 0,05 m
(4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch von sonstigen baulichen Anlagen im Einzelfall zulassen.
§ 22
Zustimmung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale bis zu einer Größe bei:
Holztafeln von 0,40 m x 0,50 m (Höhe x Breite sichtbarer Höhe),
Holzkreuzen von 1,2 m x 1,00 m (Höhe x Breite sichtbarer Höhe) und
Metallschildern von 0,15 m x 0,30 m (Höhe x Breite sichtbarer Höhe)
dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Holztafeln und Holzkreuze dürfen nur naturlasiert werden.
§ 23
Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 24
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung überprüft.
§ 25
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Angehörige. Dies gilt nicht für die anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 26
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten bzw. den verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen zu entfernen. Bei der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten gilt Satz 1 entsprechend. Ausgenommen von den vorgenannten Regelungen sind die anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten und die Urnenrasengrabstätten. Auf den Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird durch die Friedhofsverwaltung schriftlich hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder sich hierzu Dritter zu bedienen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des jeweiligen Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Gräber ist der jeweilige Angehörige des Verstorbenen bzw. der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
(9) Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.
§ 28
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 29
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(2) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 27 und 19 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 im Einzelfall zulassen.
§ 30
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.
VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern
§ 31
Benutzung der Friedhofsfeierhalle
(1) Friedhofsfeierhallen dienen neben der Aufnahme der Leiche/Asche bis zu ihrer Bestattung auch zur Abhaltung der Trauerfeier.
(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Friedhofsfeierhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(3) Die Benutzung der Friedhofsfeierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 32
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeindeverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 33
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
3. entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2:
a) Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, befährt; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze sowie gewerbliche Dienste anbietet oder für diese wirbt,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder Angehörigen bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert und filmt,
e) Druckschriften verteilt; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
h) Hausmüll oder sonstigen Abfall auf dem Friedhofsgelände ablegt,
i) Tiere mitführt, ausgenommen Blindenhunde,
j) Wildlebende oder streunende Tiere füttert,
k) Plakate, Hinweise Reklameschilder und Anschläge anbringt, ausgenommen hiervon sind Hinweise und Anschläge der Friedhofsverwaltung,
l) Wasser für private Zwecke, außer zur Grabpflege, den Friedhofsbrunnen/-leitungen entnimmt.
4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
5. die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabstätten und Grabmale nicht einhält (§§ 15, 16 Abs. 5, 20, 21 und 22 Abs. 5),
6. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22),
7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1),
8. Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24, 25 und 27),
9. Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 8),
10. Grabstätten derart bepflanzt, dass hierdurch andere Grabstätten oder öffentliche Anlagen beeinträchtigt oder beschädigt werden (§ 27 Abs. 2),
11. Grabstätten vernachlässigt (§ 30),
12. die Leichenhalle entgegen der Bestimmungen des § 31 nutzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) findet Anwendung.
§ 35
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36
Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 37
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 19.11.2001 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Masserberg, 01.12.2009
Gemeinde Masserberg
Friedel Hablitzel
Bürgermeister

