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Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Masserberg
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) und der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), in der jeweils gültigen Fassung und des § 35 der Friedhofssatzung der Gemeinde Masserberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Masserberg in der Sitzung vom 23.11.2009 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Masserberg (FS) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Bei Erstbestattungen:
1. der Ehegatte,
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
3. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
4. die Kinder,
5. die Eltern,
6. die Geschwister,
7. die Enkelkinder,
8. die Großeltern,
9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben,
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung bzw. mit Erbringung der Leistungen durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Gebühren werden zum Zeitpunkt des Entstehens nach Abs. 1 fällig und sind zu diesem Zeitpunkt sicher zu stellen oder zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin zu begleichen.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Friedhofsfeierhalle
Für die Benutzung der Friedhofsfeierhalle anlässlich der Beisetzung werden einmalig 50,00 Euro erhoben.
§ 6
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte
(1) Für den Erwerb bzw. die Überlassung einer der im folgenden genannten Grabstätten werden folgende einmalige Gebühren erhoben:
1. Reihengrabstätte (§§ 12 Abs. 2 Buchst. a, 13 Abs. 2 Buchst. a der FS) zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zum vollendeten 5 Lebensjahr:
200,00 Euro
2. Reihengrabstätte (§§ 12 Abs. 2 Buchst. a, 13 Abs. 2 Buchst. b der FS) zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:
400,00 Euro
3. Wahlgrabstätte (§§ 12 Abs. 2 Buchst. b, 14 Abs. 1 der FS) zur Beisetzung eines Verstorbenen:
400,00 Euro
4. Zweistellige Grabstätten (§§ 12 Abs. 2 Buchst. b, 14 Abs. 3 der FS):
600,00 Euro
5. Urnenreihengrabstätte (§§ 12 Abs. 2 Buchst. c, 16 Abs. 2 der FS) zur Beisetzung eines Verstorbenen:
300,00 Euro
6. Urnenwahlgrabstätte (§§ 12 Abs. 2 Buchst. d, 16 Abs. 3 der FS):
300,00 Euro
7. Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte (§§ 12 Abs. 2 Buchst. e, 16 Abs. 4 der FS):
200,00 Euro
8. Urnenrasengrabstätte (§§ 12 Abs. 2 Buchst. f, 16 Abs. 5 der FS):
400,00 Euro
9. Familiengrabstätten (§§ 12 Abs. 2 Buchst. g, § 15):
1000,00 Euro
(2) Für jede weitere zulässige Bestattung in einer vorhandenen Grabstätte (Abs. 1 Ziffern 3, 4, 6 und 9) :
200,00 Euro
(3) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an der gesamten Grabstätte werden für jedes weiteres Jahr 15,00 Euro erhoben.
§ 7
Gebühren für das Ausheben und Schließen einer Grabstätte
Für das Ausheben und Schließen von Grabsstätten durch die Friedhofsverwaltung werden je angefangener 1/2 Stunde 50,00 Euro zzgl. der Kosten für einzusetzendes technisches Gerät und Material sowie sonstiger anfallender Kosten (wie Entsorgungskosten) erhoben.
§ 8
Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger (§§ 26 und 30 der Friedhofssatzung) werden je angefangener 1/2 Stunde 50,00 Euro zzgl. der Kosten für einzusetzendes technisches Gerät und Material sowie sonstiger anfallender Kosten (wie Entsorgungskosten) erhoben.
§ 9
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
1. Erteilen der Bestattungsgenehmigung i. H. v. 5,00 Euro
2. Verlängerung von Nutzungsrechten i. H. v. 5,00 Euro
3. Genehmigung von Anträgen auf Umbettungen i. H. v. 10,00 Euro
4. Ausstellen/Erneuerung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende i. H. v. 10,00 Euro
§ 10
Friedhofsunterhaltungsgebühren
Für die Unterhaltung des Friedhofs werden für jede Grabstätte nach § 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung 20,00 Euro pro Jahr erhoben.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 19.11.2001 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Masserberg, 01.12.2009
Gemeinde Masserberg
Friedel Hablitzel
Bürgermeister

