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Baumschutzsatzung
S a t z u n g zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde MASSERBERG
Der Gemeinderat der Gemeinde Masserberg hat aufgrund des § 17 Absatz 4 des Thüringer Natur-schutzgesetzes - ThürNatG - vom 19. April 1999 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Änderung forst- und naturschutzrechtlicher Regelungen vom 6. Januar 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen S. 17), in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des Thüringer Naturschutz-gesetzes sowie § 2 der Thüringer Kommunalordnung – ThürKO – vom 28. Januar 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen S. 41) in seiner Sitzung am 03. November 2003 mit Beschluss-Nr: 473/49/03 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Satzung/Geltungsbereich
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne sind stammbildende Gehölze (Bäume) einschließlich ihres Wurzelbereiches nach Maßgabe dieser Satzung geschützt, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weiterreichende Schutzbestimmungen bestehen.
§ 2
Geschützte Bäume
(1) Bäume im Sinne der Satzung sind
1. Einzelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm.
2. mehrstämmig ausgebildete Einzelbäume, strauchartige Bäume oder baumartige Sträucher, wie
z. B. Deutsche Mispel, Kirschpflaume, Salweide oder Kornelkirsche, wenn wenigstens zwei
Stämme jeweils einen Stammumfang von mindesten 40 cm aufweisen.
(2) Der Stammumfang ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronen-
ansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.
(3) Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen und Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines
Bebauungsplanes zu pflanzen oder zu erhalten sind, sind ohne Beschränkung auf einen Stamm-
umfang geschützt.
(4) Nicht unter diese Satzung fallen
1. Obstbäume, ausgenommen Walnussbäume und Esskastanienbäume,
2. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien,
3. Bäume auf Dachgärten,
4. Bäume im Rahmen des historischen Gestaltungskonzeptes der durch das Thüringer
Denkmalschutzgesetz – ThDSchG - vom 7. Januar 1992 in der jeweils geltenden Fassung
geschützten historischen Park- und Gartenanlagen, sowie
5. Bäume, die dem Thüringer Waldgesetz – ThürWaldG - vom 25. August 1999 in der jeweils
geltenden Fassung unterliegen.
(5) Nachbarrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3
Schutzzweck
Die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Bäume dient
1. der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Lebensstätten für die Tier- und
Pflanzenwelt,
2. der Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
3. der Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas,
4. der Abwehr schädlicher Einwirkungen,
5. der Gewährleistung und Erreichung einer innerörtlichen Durchgrünung,
6. der Herstellung eines Biotopverbundes mit den angrenzenden Teilen von Natur und Landschaft.
§ 4
Pflege- und Erhaltungspflicht
(1) Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist verpflichtet, auf dem Grund-
stück befindliche geschützte Bäume sach- und fachgerecht zu erhalten und zu pflegen. Zu den Er-
haltungs- und Pflegemaßnahmen zählen insbesondere die Bodenverbesserung, die Beseitigung
von Krankheitsherden, die Behandlung von Wunden sowie die Belüftung und Bewässerung des
Wurzelwerkes.
(2) Die Gemeinde Masserberg kann anordnen, dass der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte
eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der geschützten Bäume
1. auf seine Kosten durchführt,
2. unterlässt, wenn sie dem Schutzzweck dieser Satzung zuwiderlaufen, oder
3. durch die Gemeinde Masserberg oder von ihr Beauftragte duldet, soweit die Durchführung der
Maßnahmen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten im Einzelfall nicht zuzumuten ist. Dies
gilt insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen.
§ 5
Verbotene Maßnahmen
(1) Es ist verboten, im Geltungsbereich dieser Satzung Bäume ohne Genehmigung zu entfernen, zu
zerstören, zu beschädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern oder Maßnahmen vorzuneh-
men, die zum Absterben der Bäume führen. Hierunter fallen nicht Erhaltungs- und Pflegemaßnah-
men nach § 4 oder Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Erlaubt sind ferner
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr, sie sind der
Gemeinde nachträglich unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Als Beschädigungen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Schädigungen des Wurzelbereichs,
insbesondere durch
1. Befestigen der Bodenoberflächen mit einer wasserundurchlässigen Decke,
2. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
3. Lagern, Anschütten und Ausgießen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Farben, Abwässern,
Baustoffen, Abfällen oder anderen Chemikalien,
4. Austretenlassen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
5. unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Streusalzen oder Auftaumitteln,
6. Bodenverdichtungen durch Abstellen oder Befahren mit Fahrzeugen, Maschinen oder Bau-
stelleneinrichtungen,
7. Feuer machen im Stamm- und Kronenbereich oder
8. unsachgemäße Aufstellung und Anbringung von Gegenständen (z. B. Bänke, Schilder,
Plakate). Dies gilt nicht für Bäume an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, wenn ausrei-
chend Vorsorge gegen eine Beschädigung der Bäume getroffen wird.
(3) Eine wesentliche Veränderung der Gestalt im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn an
Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen wesentlich verändern
oder das Wachstum, die Vitalität oder die Lebenserwartung erheblich beeinträchtigen. Die fachge-
rechte Beschneidung von Kopfweiden stellt keine wesentliche Veränderung der Gestalt im Sinne
des Absatzes 1 dar.
§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Ausnahmen von den Verboten des § 5 sind zu genehmigen, wenn
1. der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines
vollstreckbaren Titels verpflichtet ist, einen oder mehrere Bäume zu entfernen oder zu
verändern,
2. eine nach baurechtlichen Bestimmungen zulässige Nutzung sonst nicht verwirklicht werden
kann,
3. von dem Baum eine Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgeht und die
Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann,
4. der Baum so stark erkrankt ist, dass die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen
Interesses an der Erhaltung nicht zumutbar ist, oder
5. die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden
öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist.
(2) Von den Verboten des § 5 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu
einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen
vereinbar ist. Eine Befreiung kann auch aus Gründen des Allgemeinwohls erfolgen.
(3) Die Erteilung einer Ausnahme/Befreiung ist bei der Gemeinde Masserberg schriftlich unter Darle-
gung der Gründe und unter Beifügung eines Lageplanes, auf der Standort, Art, Höhe, Stammum-
fang und Kronendurchmesser der Bäume ausreichend dargestellt sind, zu beantragen. Im Einzelfall
können weitere Unterlagen angefordert werden.
(4) Die Ausnahmegenehmigung kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit Nebenbestimmungen ver-
sehen werden. Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden, bestimmte Erhaltungsmaß-
nahmen zu treffen, standortgerechte Bäume bestimmter Zahl, Art und Größe als Ersatz für ent-
fernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen oder umzupflanzen und zu erhalten. Die Ersatzpflan-
zung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang bis
zu 80 cm, ist als Ersatz für den entfernten Baum ein Baum derselben oder zumindest gleichwerti-
gen Art mit einem Mindestumfang von 10 cm zu pflanzen; beträgt der Stammumgang mehr als 100
cm, ist für jeweils weitere angefangene 40 cm Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbe-
zeichneten Art zu pflanzen. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung
ist erst dann erfüllt, wenn und soweit die Ersatzpflanzung nach Ablauf von drei Jahren zu Beginn
der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist; andernfalls ist sie zu wiederholen.
(5) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmög-
lich, so ist der Antragsteller zu einer Ersatzzahlung heranzuziehen. die Höhe der Ersatzzahlung
bemisst sich nach dem Wert der Bäume, mit denen ansonsten die Ersatzpflanzung hätte erfolgen
müssen, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 vom Hundert des Nettoerwerbs-
preises. Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ersatzzahlungen sind an die Gemeinde zu
leisten. Sie sind zweckgebunden für den Baumschutz in der Gemeinde, insbesondere für Ersatz-
pflanzungen oder zum Schutz und zur Pflege von Bäumen, die dem Schutzzweck dieser Satzung
entsprechen, im Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der
entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden.
(6) Absatz 4 Satz 2 bis 6 und Absatz 5 gelten nicht, wenn nach den Festsetzungen eines Bebauungs-
planes oder einer anderen städtebaulichen Satzung, bei der über den Ausgleich oder die Minderung
der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu entscheiden ist, die Beseitigung eines
Baumes vorgesehen ist.
§ 7
Folgenbeseitigung
Wer ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nach § 6 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder derartige Eingriffe vornehmen lässt, ist auf Verlangen der Gemeinde Masserberg verpflichtet, an derselben Stelle auf eigene Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume in angemessenem Umfang durch Neuanpflanzungen zu er-setzen oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlungen zu beseitigen.
§ 6 Absatz 4 Satz 2 bis 6 und Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 8
Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung oder eine Bauvor-anfrage beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und, soweit möglich, den Nach-bargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2. Ihr Standort, die Höhe, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 4 und § 54 Absatz 1 und 3 ThürNatG handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. Anordnungen zur Erhaltung und Pflege geschützter Bäume nach § 4 nicht Folge leistet,
2. entgegen den Verboten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 geschützte Bäume entfernt, zerstört,
beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder Maßnahmen vornimmt, die zum
Absterben der Bäume führen,
3. eine Anzeige nach § 5 Absatz 1 Satz 3, 2. Halbsatz unterlässt,
4. entgegen § 6 Absatz 3 oder § 8 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder falsche
oder unvollständige Angaben zum Bestand geschützter Bäume macht,
5. angeordneten Erhaltungsmaßnahmen oder Ersatzpflanzungen nach § 6 Absatz 4 nicht
nachkommt,
6. Verpflichtungen nach § 7 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit
die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist. Nach § 54 Abs. 4 ThürNatG ist die zustän-
dige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten die Gemeinde im Fall des § 17 Absatz 4 ThürNatG.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Masserberg vom
10.Juni 2002 außer Kraft gesetzt. .
Ausgefertigt:
Masserberg, 13.11.2003
Gemeinde Masserberg
Hablitzel - Siegel -
Bürgermeister
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1. Änderungssatzung zur Baumschutzsatzung
1. Änderungssatzung
zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Masserberg
Aufgrund des § 17 Absatz 4 des Thüringer Naturschutzgesetzes – ThürNatG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.08.2006 (GVBl. S. 421) in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des Thüringer Naturschutzgesetzes sowie § 19 Abs.1 Satz 1der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41, geändert durch Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.2004 (GVBl. S. 849), durch Gesetze vom 25.11.2004 (GVBl. S. 853), vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), vom 23.Dezember 2005 (GVBl. S. 446) erlässt die Gemeinde Masserberg mit Beschluss-Nr.178/26/07 vom 16.04.2007 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Masserberg vom 13.11.2003
Artikel I
§ 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Nicht unter diese Satzung fallen
1. Obstbäume, ausgenommen Walnussbäume und Esskastanienbäume,
2. Nadelbäume,
3. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien,
4. Bäume auf Dachgärten
5. Bäume im Rahmen des historischen Gestaltungskonzeptes der durch das Thüringer Denkmalschutzgesetzes - ThDSchG - vom 07.Januar 1992 in der jeweils geltenden Fassung geschützten historischen Park- und Gartenanlagen, sowie
6. Bäume, die dem Thüringer Waldgesetz -ThürWaldG - vom 25. August 1999 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
Artikel II
§ 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Nach § 54 Abs. 4 ThürNatG sind die Naturschutzbehörden die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beziehungsweise die Gemeinden im Falle des § 17 Abs. 4 ThürNatG. Gemäß § 19 Abs. 1 ThürKO können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Artikel III
Diese Änderungssatzung tritt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
ausgefertigt: Masserberg, den 26.04.2007
Gemeinde Masserberg
gez. Hablitzel - Siegel -
Bürgermeister

